FAQ
FAQ GAP-Deckung
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur GAP-Deckung von AssVers – von der finanziellen Lücke bei Totalschaden oder Diebstahl bis hin zu Entschädigung, Voraussetzungen und Schadenmeldung.
Die GAP-Deckung kann eine sinnvolle Ergänzung für finanzierte, geleaste oder im Mietkauf erworbene Wohnmobile und Wohnwagen sein.
Die dargestellten Antworten sind verkürzt beschrieben. Maßgeblich sind immer das konkrete Angebot, der Versicherungsschein und die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Allgemeines zur GAP-Deckung
Die GAP-Deckung ist eine Forderungsdifferenzversicherung. Sie kann die finanzielle Lücke zwischen der offenen Forderung aus einem Leasing-, Mietkauf- oder Finanzierungsvertrag und dem Wiederbeschaffungs- bzw. Zeitwert des versicherten Fahrzeugs absichern.
Die GAP-Deckung ist besonders sinnvoll für Kunden, die ihr Wohnmobil oder ihren Wohnwagen finanziert, geleast oder im Mietkauf erworben haben.
Gerade bei einem Totalschaden oder einer Totalentwendung kann die Leistung der Kfz-Versicherung niedriger sein als die noch offene Forderung aus dem Finanzierungs- oder Leasingvertrag.
Die GAP-Deckung ist für finanzierte, geleaste oder im Mietkauf erworbene Wohnmobile und Wohnwagen vorgesehen. Maßgeblich ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug.
Ja. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist das Bestehen einer Fahrzeug-Vollkaskoversicherung nach AKB. Außerdem muss der Zulassungsort des finanzierten Fahrzeugs in Deutschland liegen.
Versicherungsschutz und Leistung
Versichert ist der Differenzbetrag zwischen der vertraglich geschuldeten Ausgleichsforderung aus Leasing, Mietkauf oder Finanzierung zuzüglich einer nicht verbrauchten Anzahlung und dem Wiederbeschaffungs- bzw. Zeitwert des versicherten Fahrzeugs.
Die GAP-Deckung kann leisten, wenn infolge eines Totalschadens oder einer Totalentwendung eine offene Forderung aus Leasing, Mietkauf oder Finanzierung bestehen bleibt.
Ein Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug so stark beschädigt ist, dass die Voraussetzungen nach den Versicherungsbedingungen erfüllt sind. In den Bedingungen wird eine Totalbeschädigung unter anderem dann beschrieben, wenn die Reparaturkosten mindestens 60 % des Wiederbeschaffungswertes vor Eintritt des Schadens betragen.
Totalentwendung bedeutet, dass das Fahrzeug durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub verloren geht und nicht mehr zur Verfügung steht.
Ja. Eine geleistete, noch nicht verbrauchte Anzahlung kann bei der Berechnung berücksichtigt und der Ausgleichsforderung hinzugerechnet werden.
Als Entschädigungsgrundlage dienen insbesondere die Abrechnungsschreiben der Haftpflicht- oder Kaskoversicherung sowie der Finanzierungsgesellschaft.
Entschädigung und Grenzen
Im Leistungsfall wird grundsätzlich die Differenz zwischen der vertraglich geschuldeten Ausgleichsforderung zuzüglich einer nicht verbrauchten Anzahlung und dem Wiederbeschaffungs- bzw. Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Schadens berechnet.
Die Berechnung des Differenzbetrags basiert auf dem Wiederbeschaffungs- bzw. Zeitwert ohne Berücksichtigung eines eventuell vorhandenen Restwerts.
Die Höchstentschädigung beträgt je Versicherungsfall maximal 20.000 € inklusive aller versicherten Kosten.
Ja. Im Schadenfall kann die Selbstbeteiligung aus der bestehenden Kaskoversicherung bis maximal 1.000 € übernommen werden.
Im Leistungsfall können zusätzliche Kosten bis insgesamt maximal 5.000 € mitversichert sein. Dazu gehören je nach Fall Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Bergungskosten sowie notwendige Reise- und Übernachtungskosten.
Ja. Zusätzliche Bergungskosten können bis maximal 2.500 € übernommen werden, wenn sie entstehen, um das versicherte Fahrzeug oder dessen Reste aufzuräumen und an die nächstmögliche Stelle zu verbringen.
Ja. Im Schadenfall können notwendige Übernachtungskosten bis maximal 80 € je Fahrzeuginsasse und Übernachtung für maximal zwei Übernachtungen sowie Reisekosten zur Fortsetzung der Reise oder Rückkehr zum Heimatort übernommen werden, sofern die Schadenstelle mehr als 50 km vom Heimatort entfernt liegt.
Finanzierung, Leasing und Vertragsende
Die Ausgleichsforderung entspricht vereinfacht der offenen Forderung aus dem Leasing-, Mietkauf- oder Finanzierungsvertrag. Dazu können restliche fest vereinbarte Raten sowie ein vereinbarter Restwert oder eine Schlussrate gehören.
Rückständige Finanzierungs- oder Leasingraten werden bei der Berechnung der Ausgleichsforderung außer Acht gelassen. Die Ausgleichsforderung wird so berechnet, als wären alle Raten vertragsgemäß gezahlt worden.
Die GAP-Deckung endet spätestens mit dem Ende des Finanzierungs- oder Leasingvertrags. Eine gesonderte Kündigung ist nicht erforderlich.
Nein. Eine Übertragung der Versicherung auf ein neues Fahrzeug ist nicht möglich.
Wird der Finanzierungsvertrag verlängert, kann auch der Versicherungsschutz um diese Verlängerungszeit verlängert werden. Maßgeblich sind die konkreten Vertragsunterlagen.
Geltungsbereich und Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz gilt für das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug im geografischen Europa sowie in der Türkei, Marokko und Tunesien.
Nicht versichert ist insbesondere eine vorzeitige Auflösung des Finanzierungs- oder Leasingvertrags aufgrund besonderer Vereinbarungen zwischen Finanzierungs- oder Leasingnehmer und dem Finanzierungs- bzw. Leasinginstitut, zum Beispiel aufgrund eines Reparaturschadens.
Ja. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein können zum Beispiel Schäden durch Krieg, Kernenergie, Vorsatz sowie Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.
Bestehen weitere Versicherungsverträge für dasselbe Risiko, gehen diese grundsätzlich vor. Ist die Forderungsdifferenz durch einen anderen Vertrag nur teilweise gedeckt, kann die verbleibende Differenz nach den Bedingungen der GAP-Deckung entschädigt werden.
Schadenfall und Nachweise
Ein Schaden sollte unverzüglich über den vorgesehenen Schadenweg gemeldet werden. Wichtig ist, dass die Unterlagen der Kasko- oder Haftpflichtversicherung sowie der Finanzierungsgesellschaft vollständig eingereicht werden.
Für die Prüfung werden in der Regel benötigt:
- Schadenmeldung
- Abrechnung der Kasko- oder Haftpflichtversicherung
- Abrechnung der Finanzierungsgesellschaft
- Finanzierungs-, Leasing- oder Mietkaufvertrag
- Nachweise zu einer geleisteten Anzahlung
- gegebenenfalls Nachweise zu Zusatzkosten, zum Beispiel Ersatzfahrzeug, Bergung oder Reisekosten
Die GAP-Deckung leistet grundsätzlich erst nach einer entschädigungspflichtigen Leistung durch die bestehende Kaskoversicherung oder den gegnerischen Haftpflichtversicherer.
Beruft sich die bestehende Vollkaskoversicherung aus vertraglichen Gründen auf Leistungsfreiheit, ist grundsätzlich auch aus der GAP-Deckung keine Entschädigung geschuldet.
Ja. Bei Totalschaden oder Totalentwendung sollte die Finanzierungsgesellschaft bzw. Leasinggesellschaft zeitnah informiert werden, damit die offene Forderung ermittelt und die notwendigen Unterlagen bereitgestellt werden können.
Sie haben weitere Fragen?
Unser Team unterstützt Sie gerne bei Fragen zur GAP-Deckung, zur Angebotsberechnung, zu Entschädigungsgrenzen oder zum richtigen Verhalten im Schadenfall.